§ 1 Name, Sitz,
Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Kreispferdesportverband Ostprignitz-Ruppin
e.V." (nachstehend KPV genannt).
(2) Er hat seinen Sitz in 16868 Bantikow, Sechzehneichener Weg 1b und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Neuruppin unter der Nummer 605
eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Der KPV ist der Zusammenschluss der Reit- und Fahrvereine und
Mitgliedsbetriebe des Kreises Ostprignitz-Ruppin zum Zwecke der Förderung des
Pferdesports, des Reitens in freier Landschaft, der Jugendpflege sowie des Tierschutzes. In dieser Eigenschaft gehört er dem Landesverband Pferdesport
Berlin - Brandenburg e.V. (nachstehend LV BB genannt) an.
Das räumliche Aufgabengebiet des KPV erstreckt sich über den Kreis Ostprignitz
- Ruppin.
(2) Dem KPV obliegen insbesondere Aufgaben der Koordinierung aller gemeinsamen Maßnahmen der Mitgliedsvereine und Betriebe sowie deren
Vertretung
im LV BB. Der KPV vertritt gemeinsame Interessen der Mitglieder im Kreissportbund und in den zuständigen Gremien der beteiligten Kommunen.
Darüber
hinaus erfolgt die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft, zur
Verhütung von Schäden in der Natur durch Ausübung des Pferdesports und Sicherung
des Tierschutzes in der Pferdehaltung und im Pferdesport.
Die Erfüllung dieser Aufgaben geschieht insbesondere durch
- Mitwirkung bei der Koordinierung der den Pferdesport im Tätigkeitsgebiet
betreffenden Maßnahmen
- Förderung des allgemeinen Reit- und Fahrsports
- Förderung der Jugendarbeit in den Vereinen
- Förderung der Maßnahmen des Turniersports und des Ausbildungswesens.
(3) Der KPV passt seine Satzung der Satzung des LV BB bezüglich der satzungsgemäßen Aufgabenstellung an.
(4) Der KPV ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke"
der
Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Seine Mitglieder arbeiten ehrenamtlich, die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der KPV begünstigt keine Personen
durch zweckfremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.
§ 3 Mitglieder
(1) Der KPV hat ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind eingetragene und von der Finanzverwaltung als gemeinnützig anerkannte Reit- und Fahrvereine oder Pferdesportabteilungen
örtlicher Sportverein, sofern diese ihren Sitz im Tätigkeitsgebiet des KPV haben
und Mitglied im Landesverband Pferdesport Berlin-Brandenburg e.V. werden.
(3) Außerordentliche Mitglieder sind Inhaber von Pferdebetrieben (natürliche
oder juristische Personen) mit sportfördernden Zielen. Sie erlangen die
Mitgliedschaft durch persönliche Mitgliedschaft des Betriebsinhabers, -
betreibers oder eines Vertreters des Geschäftsführungsorgans. Sie können
Mitglied im KPV auf Antrag werden, wenn sie im Tätigkeitsbereich des KPV OPR
e.V. ansässig sind und ihre Mitgliedschaft im Landesverband Pferdesport
Berlin-Brandenburg e.V erklären.
(4) Die Ehrenmitgliedschaft kann vom Vorstand des KPV an natürliche Personen verliehen werden, die sich um den Pferdesport und die Pferdehaltung im
allgemeinen und im KPV im besonderen verdient gemacht haben.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, sind darüber hinaus aber von den Beitragspflichten befreit.
(5) Aus dem Kreis der Ehrenmitglieder kann der Vorstand die Berufung eines/einer Ehrenvorsitzenden vorschlagen. Die Mitgliederversammlung beruft
den
Ehrenvorsitzenden / die Ehrenvorsitzende.
Der/die Ehrenvorsitzende hat bei Beschlussfassungen des Vorstandes eine beratende Stimme.
§ 4 Erwerb der
Mitgliedschaft
(1) Aufnahmeanträge von Bewerbern für die ordentliche oder außerordentliche
Mitgliedschaft sind schriftlich an den Vorstand des KPV zu richten.
Dem Antrag auf Mitgliedschaft ist der Antrag auf Mitgliedschaft im LV BB beizufügen.
(2) Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand des KPV. Ein ablehnender Bescheid ist schriftlich zu begründen. Hiergegen kann der
Bewerber
analog § 8 Abs. 5 dieser Satzung Widerspruch einlegen.
§ 5 Beendigung der
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch Austritt aus dem KPV, der mit 3-monatiger Frist zum Jahresende
schriftlich zu erklären ist und zum Jahresende wirksam wird
- durch Auflösung der Mitgliedschaft
- durch Auflösung eines Mitgliedsvereines
- durch Ausschluss aus dem KPV
Die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen für das laufende Jahr wird durch einen Austritt nicht aufgehoben.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des KPV sind berechtigt, Anträge an die Organe des KPV zu
richten, die Einrichtungen oder Veranstaltungen des Verbandes zu besuchen sowie
Auskunft, Rat und Unterstützung im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben des KPV
zu verlangen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des KPV und des LV BB und
die satzungsgemäßen Entscheidungen zu befolgen, den KPV bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen sowie Beiträge und Umlagen fristgerecht zu
bezahlen.
§ 7 Organe des KPV
Die Organe des KPV sind:
- die Mitgliederbersammlung
- der Vorstand
- die KPV - Jugendversammlung
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich, nach
Möglichkeit im ersten Quartal des Jahres, vom Vorsitzenden/ von der Vorsitzenden
mit einer Frist von 14 Tagen und unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
(2) Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorsitzenden jederzeit schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen und unter Angabe
der Tagesordnung einberufen werden. Sie muss wie eine ordentliche Mitgliederversammlung spätestens 4 Wochen nach Antragstellung einberufen
werden,
wenn ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und
der Gründe verlangen.
(4) In der Mitgliederversammlung haben alle ordentlichen Mitglieder
mindestens eine Stimme. Ordentliche Mitglieder des KPV, die selbst mehr als 100 Vereinsmitglieder aufweisen, haben je angefangene weitere 100 Mitglieder eine
weitere Stimme. Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt, außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.
(5) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
- Entgegennahme des Jahresberichtes
- Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes gem. § 9 dieser Satzung
- Entscheidung über den Widerspruch eines Mitgliedes gegen eine
Disziplinarmaßnahme oder gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen
- Wahl von 2 Rechnungsprüfern für die Dauer von 3 Jahren
- Genehmigung der Jugendordnung
- Satzungsänderungen und Auflösung des KPV
(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(7) Über die Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen
ist.
§9 Vorstand
Der Vorstand des KPV besteht aus
(1) dem geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB
1. dem/ der Vorsitzenden
2. dem/ der stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem/ der Schatzmeister/in
4. dem/ der Sportwart/ in Reiten (Turniersport, Aus- und Fortbildung)
Je 2 dieser Vorstandsmitglieder sind für den KPV vertretungsberechtigt.
(2) weiteren Vorstandsmitgliedern, mindestens jedoch insgesamt sechs
5. dem/ der Beauftragten für den Fahrsport/ Umweltbeauftragte/r
6. dem/ der Jugendwart/in
7. Vertreter/in der Pferdebetriebe
Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder der ordentlichen Mitgliederversammlung
sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren
gewählt, wobei deren Amtszeit stets bis zur Neubesetzung des Amtes fortwährt.
Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit auf sich vereinigt. Wiederwahl ist
zulässig.
(3) Der Vorstand tagt auf Einladung und unter Leitung des/ der Vorsitzenden,
bei dessen Verhinderung unter Leitung des/ der stellvertretenden Vorsitzenden.
Eine Beratung ist außerdem auf Verlangen von einem Drittel der
Vorstandsmitglieder einzuberufen.
(4) Anstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/ der Vorsitzenden.
(5) Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Hälfte der Vorstandsmitglieder beschlussfähig.
(6) Über die Vorstandssitzung ist aktenkundig Protokoll zu führen. Die
Protokolle sind vom Sitzungsleiter/ der Sitzungsleiterin und Protokollführer/in
zu unterzeichnen.
§ 10 Ausschüsse
(1) Zur Erfüllung spezieller Aufgaben kann der Vorstand ständige oder
zeitweilige Ausschüsse berufen.
(2) Als ständiger Ausschuss wird grundsätzlich der Ausschuss für den allgemeinen Reit- und Fahrsport/ Umweltschutz unter der Leitung des/der
Beauftragten für Fahrsport/ Umweltbeauftragten berufen. Er wird durch das Vorstandsmitglied nach § 9 Abs. 2 Nr. 5 geleitet. Dieser Ausschuss ist
insbesondere mit der Einflussnahme auf die Schaffung von Reitwegen in Wald und
Feld und deren Sicherung befasst.
(3) Die Ausschüsse sind dem Vorstand gegenüber rechenschaftspflichtig.
§ 11 KPV - Jugendversammlung
(1) Die jugendlichen Mitglieder der Mitgliedsvereine/ Abteilungen und die
Jugendwarte der Vereine bilden die Kreisreiterjugend.
Sie führt und verwaltet sich nach den Bestimmungen dieser Satzung selbst und entscheidet über die Verwendung der für die Jugendarbeit zugedachten Mittel in
eigener Zuständigkeit.
(2) Oberstes Organ der Kreisreiterjugend ist die KPV-Jugendversammlung, der die Jugendwarte aller Mitgliedsvereine und ein Jugendlicher (Jugendsprecher)
sowie ein Vertreter der außerordentlichen Mitglieder angehört.
(3) Die KPV - Jugendversammlung wählt den KPV-Jugendwart und bestimmt die Richtlinien der Jugendarbeit im KPV.
(4) Die Kreisreiterjugend kann sich eine Kreisjugendordnung geben, die zu
ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Vorstand des KPV bedarf.
§ 12 Beiträge und Umlagen
Zur Finanzierung seiner satzungsgemäßen Aufgaben erhebt der KPV einen
Jahresbetrag sowie eine einmalige Aufnahmegebühr, deren
Höhe jeweils von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt
wird.
Weitere Umlagen bedürfen ebenfalls der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.
§ 13 Disziplinarmaßnahmen
(1) Die Disziplinargewalt gegenüber Einzelpersonen steht grundsätzlich den
Mitgliedervereinen zu. Der KPV wird disziplinarisch nur gegenüber seinen Mitgliedern oder solchen Einzelpersonen tätig, die keinem Verein angehören,
sich
aber im Tätigkeitsgebiet des KPV pferdesportlich betätigen und mit dem KPV in
rechtlicher Beziehung stehen.
(2) Bei Verstößen gegen diese Satzung, die Satzung des LV BB, die Leistungsprüfungsordnung oder Ausbildungs- und Prüfungsordnung sowie gegen
andere gesetzliche Bestimmungen, insbesondere des Tierschutzgesetzes kann der
KPV eine Disziplinarstrafe verhängen und zwar
- einen schriftlichen Verweis, der auf der nächsten Mitgliederversammlung zu
veröffentlichen ist.
(3) Die Disziplinarmaßnahme ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
Dieser hat hiergegen binnen 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung das Recht, Widerspruch einzulegen. Dieser Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Über
den
Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
(4) Verstöße gegen die Beitragsordnung ziehen den Ausschluss aus dem KPV nach
sich. Vereine, die der Beitragspflicht nach einmaliger Mahnung nicht nachkommen,
werden aus dem KPV ausgeschlossen und eine entsprechende Meldung an den
Landesverband wird veranlasst.
Der Ausschluss wird mit der Mahnung angekündigt. Der Verein hat das Recht, innerhalb von 14 Tagen Widerspruch einzulegen und die Beitragsschuld zu
begleichen.
Ein Antrag auf erneute Mitgliedschaft im KPV kann gestellt werden.
Bei erneuter Antragstellung ist die Aufnahme in den KPV nach Begleichung der ausstehenden Beitragsschulden zu gewähren.
§ 14 Satzungsänderungen
Zur Änderung dieser Satzung bedarf es eines
Beschlusses der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Wortlaut der
beantragten Änderung ist der Einladung beizufügen.
Satzungsänderungen sind dem LV BB bekannt zu geben.
§ 15 Auflösung
Die Auflösung des KPV kann nur mit 2/ 3 Mehrheit
in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen
werden.
Im Falle der Auflösung sind, sofern die
Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, der/die Vorsitzende und der/
die Schatzmeisterin Liquidatoren/Liquidatorinnen. Bei Auflösung des KPV oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen dem LV BB zu mit der
Maßgabe, es im Sinne der Satzung des KPV zu verwenden.
§ 16 Schlussbestimmungen
Die Satzung wurde durch die Gründungsversammlung
am 17.05.1995 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Neuruppin, im Innenverhältnis mit dem Tag der Beschlussfassung, in
Kraft.
Wildberg, den 17.05.1995
Vorliegende Satzung wurde mit den Änderungen durch die Mitgliederversammlung am 30.11.2001
bestätigt
Vorliegende Satzung wurde mit der Änderung zu
§ 1 Abs. 2 durch die Mitgliederversammlung am 09.09.02 bestätigt.
Vorliegende Satzung wurde mit der Änderung zu § 13 Abs. 4 durch die Mitgliederversammlung am 14.01.2005 bestätigt.
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